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Auch noch passend zum Thema
Lesen Sie bitte auch meine Artikel zu folgenden Schwerpunkten aus dem Bereich "LKW-Fahrerjob":
Wird oft im Netz vergeblich gesucht - aber es gibt doch eine Übersicht und Bezugsquelle für sämtliche Tarifverträge für das Transport- und Fuhrgewerbe in Deutschland - der Link dazu (extern): http://www.personalraete.de/files-tv-spedition.pdf. Aber: für jeden Tarifvertrag sind an den Betreiber im Voraus z.Z. 4,- Euro zu entrichten. Zusendung erfolgt dann per E-Mail. |
„Arbeitsvertrag“ Während eigentlich überall sonst in der so genannten freien Wirtschaft schriftliche Arbeitsverträge nicht nur an der Tagesordnung, sondern sogar selbstverständlich sind, so gilt das bisher immer noch nicht für die LKW-Fahrer. Vielmehr wird den Leuten oft dreist und lügnerisch erzählt, dass es da wohl vom Gesetzgeber Pläne in dieser Richtung gäbe, dass dies demnächst mal Vorschrift würde – aber man wolle sich ja im Verhältnis zu anderen Speditionen nicht schlechter stellen, und daher müsste man momentan davon absehen, mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Genau diesen Satz hörte ich noch selbst auf Anfrage bei meiner Spedition „17“ im Jahr 2000! Man sollte es nicht für möglich halten! Tatsache ist aber – und dies scheint vielen „Kollegen“ selbst offensichtlich nicht so recht bekannt zu sein! – dass schon seit 20. Juli 1995 das Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EU-Recht verabschiedet wurde. Und genau damit wurden die schon 1991 verabschiedeten Nachweisrichtlinien über die Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die in seinem Arbeitsvertrag geltenden Bedingungen in das deutsche Recht umgesetzt (Quelle: Fahrerhandbuch 2002 / Gewerkschaft Verdi). Und genau da steht schön in aller Deutlichkeit drin (Nachweispflicht / § 2 Nachweisgesetz / Absatz 1): „Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“ Des Weiteren wird hier noch ausgeführt, welche Punkte genau und auch mindestens in diese Niederschrift aufzunehmen sind. Aber von Seiten der Fuhrunternehmer wird weitestgehend und häufig so getan, als hätte der Fahrer keinerlei Anspruch auf Ausfertigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages! Da kann ich aus eigenen leidvollen Erfahrungen nur sagen: Wenn die Herrschaften wirklich ehrliche und anständige Absichten, und nicht etwa was zu verbergen hätten, dann würden sie doch aus dem vorgebrachten Verlangen auf schriftliche Ausfertigung eines Arbeitsvertrages doch nicht so ein Drama machen! Man weiß nur zu genau, dass Fahrer vor Gericht, wenn es denn mal um nicht ausgezahlten und erhaltenen Lohn geht, reichlich schlechte Karten und Beweislage haben, wenn eben kein Arbeitsvertrag vorgelegt werden kann. Das musste ich selbst im Laufe der Jahre früher bereits dreimal feststellen – mit dem Ergebnis, dass von mir berechtigt, aber nicht schriftlich nachzuweisend, erhobene Nachzahlungsforderungen nur zu einem Bruchteil erfüllt wurden. Wie prima für diese Lumpen von Ex-Arbeitgebern: Wieder mal etliche erbrachte Arbeitsleistung dadurch zum Nulltarif erhalten! Bei bisher 21 Arbeitgebern meinerseits seit März 1985 habe ich bei gerade mal sechs Firmen einen Arbeitsvertrag erhalten! In zwei Fällen davon habe ich selbst den Arbeitsvertrag aufgesetzt und durchgesetzt – ohne ein Akzeptieren des jeweiligen Arbeitgebers hätte ich sonst überhaupt nicht angefangen, dort zu arbeiten. Beim letzten Arbeitgeber, Anfang 2002, bei dem dies eben auch der Fall war, musste ich erstaunlicherweise sogar feststellen, dass dessen Skrupellosigkeit so weit ging, trotz gültigen Arbeitsvertrages mir nach meinem eigenen Ausscheiden den letzten Lohn für knapp über einen Monat, Spesen und fünf erworbene Urlaubstage vorzuenthalten! An dieses Geld werde ich nun nur über das Arbeitsgericht kommen – wir sprechen hier übrigens von über 2700 Euro brutto! Und was diesen und andere betrügerische Ex-Arbeitgeber von mir angeht: meine schon vor langer Zeit abgeschlossene Arbeits-Rechtsschutz-Versicherung hat sich hier mehrfach schon wirklich bezahlt gemacht! Ich kann insbesondere jedem LKW-Fahrer nur raten, ebenfalls eine abzuschließen! Es ist, wenn man in der Fuhrgewerbe- und Speditionsbranche arbeitet, ein absolutes Muss! Wie schon gerade aufgezeigt, hält selbst ein bestehender Arbeitsvertrag manche Arbeitgeber nicht davon ab, sich nicht korrekt zu verhalten in Lohnfragen. Interessant sind in diesem Zusammenhang auch vielleicht auftauchende Formulierungen in einem durch einen Arbeitgeber vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag: Etwa: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, sich an gesetzliche Vorschriften und die Lenk- und Ruhezeiten zu halten“. Klingt ja recht vernünftig und macht für einen Außenstehenden einen rechtschaffenen Eindruck – aber… … tatsächlich habe ich auch hier selbst schon erlebt, dass die Formulierung nur pro forma so in dem Vertrag auftauchte. Gewissermaßen zur rechtlichen Absicherung des Arbeitgebers! Die Arbeitsabläufe sahen in Wirklichkeit immer wieder ganz anders aus – eben jenseits der gesetzlichen Vorschriften! Wäre etwas passiert, dann hätte sich mit absoluter Gewissheit und Sicherheit die Firma darauf hinausgeredet, dass nach ihrer Vorgabe doch der Fahrer sich brav an alle Vorschriften halten sollte. Die Schuld müsse also ganz klar bei diesem liegen, wenn er aus „freien Stücken“ sich darüber hinwegsetze. Meine „lieben Kollegen“, insbesondere diejenigen, die sich immer wieder antreiben lassen und sich nicht an gesetzliche Vorgaben halten, sollten sich das mal selbst ganz klar vor Augen führen: Wenn es mal wirklich hart auf hart kommt und etwas wirklich Schlimmes passiert deswegen, wird ein Richter immer von grober Fahrlässigkeit ausgehen – und die Suppe muss der Fahrer dann selbst auslöffeln! Er sollte nicht darauf bauen, im Nachhinein von seiner Firma unterstützt zu werden – vielmehr sollte er damit rechnen, dass ihm bei entsprechendem Schuldspruch seine Firma für angerichteten Schaden auch noch eine nette kleine Rechnung in erheblicher Höhe schicken kann. Bei grober Fahrlässigkeit kommt nämlich durchaus auch noch eine Eigenhaftung des Fahrers in Betracht – und das ist aus eigener Tasche zu entrichten! ! ! |
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