|
|
|
Sie befinden sich hier: STARTSEITE >>> PINWAND >>> Kleintransporter-Tempolimit
|
Bundesverkehrsministerium hat Pläne
für Kleintransporter-Tempolimit (Meldung Dekra-Newsletter vom 28.10.04) 15.11.04: Um drei wichtige Meldungen ergänzt |
Info zum Dekra-Newsletter: Falls Sie ebenfalls diesen interessanten und kostenlosen Newsletter haben möchten, verwenden Sie bitte diesen Link: www.dekra.net
|
Wie der Auto Club Europe (ACE) mitteilt, plant das Bundesverkehrsministerium durch neue Verordnungen die Unfallgefahr von Kleinlastern zu senken. Dazu sollen entsprechende Bereiche in der Straßenverkehrsordnung (StVO) klargestellt werden. So soll für bestimmte als Pkw zugelassene Kleintransporter künftig ein Tempolimit von 80 Stundenkilometern gelten. Zudem sollen bereits bestehende Anforderungen an die Ladungssicherung weiter präzisiert werden. Laut dem Verband heißt es in einem Arbeitsentwurf des Ministeriums weiter, dass Fahrer von Kleintransportern beim Unterlaufen des vorgeschriebenen Mindestabstands zum Vordermann künftig mit schärferen Sanktionen rechnen müssen. Zwischenzeitlich gibt es zur Thematik weitere Meldungen! Verkehrsministerium
verschärft Regeln für Kleintransporter (Dekra-Newsletter vom 11.11.04) |
|
Urteil: Pkw-Zulassung entscheidet bei
Transportern nicht über Tempo Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Thüringen (Az.: 1 Ss 208/04). Im vorliegenden Fall war der Fahrer eines Sprinters mit einem Tempo von 134 Stundenkilometern geblitzt worden. Ein Bußgeld wegen Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit und ein Fahrverbot folgten. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht urteilte, das trotz der Bezeichnung als Pkw im Zulassungsschein den Transporter nicht als Pkw ansah: Das Fahrzeug verfügte lediglich über eine Sitzbank für Fahrer und Beifahrer, die durch eine Trennwand von der Ladefläche getrennt und zur Tatzeit mit Kartons beladen war. Dies sind nach Ansicht der Richter typische Merkmale eines zum Gütertransport bestimmten und geeigneten Lastkraftwagens. Für die Abgrenzung zwischen Lastkraft- und Personenkraftwagen komme es nicht auf die Bauartbezeichnung im Zulassungsschein, sondern auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung an. Dass ein für den Gütertransport umgebauter Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen anderen Regelungen hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterliegen könnte als ein vergleichbares Fahrzeug, welches überwiegend zum Personentransport bestimmt ist, liege auch für eine mit der Straßenverkehrsordnung nicht vertrauten Person nahe, so das Oberlandesgericht. (Dekra-Newsletter vom 11.11.04) |
|
BdKEP begrüßt
StVO-Änderungen für Transporter Diese sehen unter anderem eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern für als Pkw zugelassene Lkw über 3,5 Tonnen vor. Nach Ansicht des BdKEP sei damit endgültig Schluss mit dem "unsinnigen Einsatz von Transportern mit Pkw-Zulassung" ohne Trennwand. Zudem sei damit eine Gesetzeslücke geschlossen, die "Kleinunternehmen bisher zu waghalsigen Transportgeschäften verführt" habe, so eine Verbandsmitteilung. Gleichzeitig gab der Verband den Start seiner Qualifizierungskurse für Transporterfahrer bekannt. Die Kurse unter dem Namen Konzept FQT, die von der Verkehrsakademie Nord und der Straßenverkehrsgenossenschaft durchgeführt werden, gehen über zwei Tage und werden von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) mit 100 Euro bezuschusst. (Dekra-Newsletter vom 15.11.04)
|
Diverse günstige Minitrucks & Sammlertrucks - auch zum einfachen Selbstgestalten, z.B. als originelles Werbegeschenk