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Urteil: Schäden nach
Lkw-Vollbremsung wegen Unfallvermeidung sind Rettungskosten (Meldung Dekra-Newsletter vom 28.10.04) |
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Wer durch eine Vollbremsung einen Unfall vermeidet, bekommt für die dabei an seinem Wagen entstandenen Schäden Ersatz für seine Versicherung. Die Aufwendungen sind als Rettungskosten anzusehen und ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt sei in diesem Fall nicht abzuziehen. So hat das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 20 U 48/04) nach Angaben der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Sattelzug eine Vollbremsung gemacht, um nicht auf einen plötzlich in seine Spur gewechselten Lkw aufzufahren. Bei der Bremsung rutschte die Ladung nach vorne und beschädigte die Zugmaschine. Für den Schaden wollte die Versicherung nicht zahlen. Nach Ansicht der Richter habe der Fahrer jedoch gebremst, um neben seiner Gesundheit auch die versicherte Sache - den Sattelzug - vor Schaden zu bewahren. Damit seien die Voraussetzungen für eine erstattungsfähige Rettungsmaßnahme gegeben. Der Anspruch sei auch nicht um den Selbstbehalt zu kürzen, da dieser nur für die vertragliche Ersatzleistung im Versicherungsfall gelte, nicht aber für den gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Rettungskosten. Dazu noch eine Meldung vom 16.9.04 (ebenfalls Dekra-Newsletter) Urteil: Halterhaftung bei Unfall wegen
technischer Panne Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Halters an, sondern vielmehr auf die Haftung wegen einer so genannten Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug ausgehe. Dies hat nach Angaben des Anwalt-Suchservices das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Az.: 12 U 18/02). Damit gab das Gericht der Schadenersatzklage eines Autofahrers gegen einen Fahrzeughalter statt. Im vorliegenden Fall war ein nicht vom Halter gefahrener Wagen nachts wegen eines Ausfalls der Elektrik auf dem Standstreifen der Autobahn stehen geblieben. Der angetrunkene Fahrer stieg daraufhin aus und versuchte, andere Verkehrsteilnehmer anzuhalten, worauf es zu einem Unfall kam, an dem auch der Kläger beteiligt war. Diesem gaben die Richter mit ihrem Urteil Recht, bei einem Unfall nach einer technischen Panne auch den Halter zur Verantwortung zu ziehen.
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