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Ein Thema, das viele Fahrer
beschäftigt: Selber beladen & entladen im (internationalen) Fernverkehr >>> Anfrage eines Besuchers dieses Portals <<< >>> UM STELLUNGNAHMEN & REAKTIONEN WIRD GEBETEN! <<< |
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Im Folgenden finden Sie den Text der Anfrage! Wenn Sie eine gute und
sichere Quelle (z.B. Gesetzestext oder ähnliches...) haben - oder auch eine
interessante und aufschlussreiche Meinung hierzu, dann schreiben Sie mir!
Und dann wird das nach Absprache auf dieser Seite veröffentlicht! Zum
KONTAKTFORMULAR Betreff: Be- und Entladen unter CMR Hallo, jetzt mal zu einer Frage, die wohl alle Fahrer im internationalen Fernverkehr beschäftigt. Immer wieder hört man die verschiedensten Geschichten, die das Be- und Entladen betrifft, wenn man unter CMR, also grenzüberschreitend, fährt. Die einen sagen, da hat der Fahrer grundsätzlich nichts mit dem Ladevorgang zu schaffen, wenn BAG - Kontrolle zufällig sein sollte, muß der Fahrer bezahlen. Eine Anfrage bei der BAG im Frühjahr letzten Jahres per E-Mail wartet noch immer auf Beantwortung, offenbar wissen die es selbst nicht so genau. Die Empfängerfirmen, speziell hier in Deutschland, Aldi, Lidl oder auch andere Großhändler, reagieren sehr sauer, wenn man sagt, die Laderei ginge einen nichts an - bei Bamberg wurde mir von einem Möbelgroßhändler gesagt, man wisse, dass ich nichts mit der Ladetätigkeit zu tun habe, sorgte aber dafür, dass ich nie mehr zu kommen brauche. Und ich kam nie wieder zu der Firma. Wisst Ihr darüber genaueres? Wäre schön, endlich mal was fundiertes in der Hand zu halten. Danke Michael Eine erste Reaktion durch Kollege Manfred von Dorscewsky Zu dem Kollegen mit der Frage zum Be- und Entladen. Einige Anmerkungen vom Müllerman
- Trotz gegenteiliger allgemeiner Auffassung vieler Fahrer, sind diese grundsätzlich über ihre Berufsgenossenschaft bei Be- oder Entladetätigkeiten versichert. Es mag dies zwar ein Gebiet mit noch viel Rechtsunsicherheit sein, aber sofern bei einem entsprechenden Arbeitsunfall nicht Selbstverstümmelung, Alkohol oder Drogen im Spiel sind, kann man davon ausgehen, dass die Berufsgenossenschaft ihre Leistungen erbringen wird. Selbst grobe Fahrlässigkeit wird dann kein Ausschlussgrund sein. - Laut den Sozialvorschriften ist der Fahrer nicht verpflichtet im Fernverkehr selbst die Be- oder Entladung vorzunehmen. Er muss lediglich das Fahrzeug zur Entladung bereitstellen: also ans Tor oder die Rampe fahren und beizeiten eben hinten die Bordwände aufklappen und eventuell vorhandene Einrichtungen für die Ladungssicherung entfernen. - Kommt mal ein Fahrer auf die wagemutige Idee, sich gegen diese Zustände aufzulehnen und von Recht wegen darauf zu pochen, dass vom Großmarkt Personal gestellt wird zur Entladung, gibt es eigentlich immer für den Fahrer (und dessen Spedition) Probleme ohne Ende: Entweder er muss dann wesentlich länger warten oder, falls wirklich vom Fahrer die Ge- werbeaufsicht informiert wurde und sich diese tatsächlich dann blicken ließ - mit der Konse- quenz, dass vom Großmarkt eigenes Personal abgestellt werden musste, dann bedeutet das fast sicher für zumindestens den Fahrer, ggf. auch seine Spedition ein sehr langes Hofverbot. Das wiederum heißt, falls nur der Fahrer davon betroffen ist, dass dieser sogar kurzfristig mit seiner Kündigung rechnen muss (NATÜRLICH DANN AUS GANZ ANDEREN, VORGE- SCHOBENEN GRÜNDEN!), wenn er häufig mit diesem Kunden zu tun gehabt haben sollte. Noch sicherer ist dem Fahrer seine Kündigung, wenn die Spedition diesen Großmarkt (im schlimmsten Falle alle Niederlassungen des Handelsunternehmens) nicht mehr anfahren darf. Denn das bedeutet ja ganz klar einen Umsatz- und Arbeitsverlust für diese Spedition. Und der "ach so aufsässige" Fahrer darf dann den Sündenbock spielen - obwohl er nur auf sein gutes Recht gepocht hat... - Eine eigene Erfahrung: 1989 fuhr ich u.a. für eine norditalienische Spedition. Bei einer Gelegenheit hatte ich eine Fuhre Papierrollen von Italien nach Würzburg. Mein italienischer Chef hatte noch zuvor (wahrscheinlich mehr zufällig...) gesagt, dass mich die Entladung selbst dort nichts angehen würde. Beim Kunden in Würzburg war man (fast erwartungsgemäß...) natürlich anderer Ansicht - und als ich wirklich an der Rampe dann keinen Finger rührte, musste ich diese wieder verlassen. Es folgten mehrere Telefonate zwischen meinem Chef, dem Auftragsvermittler und dem Versender. Fazit: Der Auftragsvermittler räumte selbst ein, dass ich aus gesetzlicher Sicht nicht zum Mithelfen beim Entladen verpflichtet sei - und bot mir 50,- DM, falls ich doch dazu bereit wäre. Und das nahm ich natürlich gerne an. Und damit sind wir auch genau bei einem Punkt, der wahrscheinlich häufig in der Praxis die Probleme bereitet: oft bezahlt der Kunde bei Auftragsvergabe für einen Transport auch gleich die Entladung mit. Diesen Posten schiebt sich daraufhin mutmaßlich in der Regel z.B. dann der Frachtvermittler ein. Der Transporteur selbst wird das wohl eher selten erhalten - und natürlich schon gar nicht dessen Fahrer! Und was passiert dann in aller Regel? Richtig: der Empfänger wird sich darauf ggf. versteifen, dass er ja für die Entladung auch bezahlt habe und daher kein eigenes Personal bemühen müsste. WEN in dieser Kette interessieren denn dann schon vielleicht noch irgendwelche gesetzlichen Vorgaben?! Also: nichts genaues weiß man soweit nicht! Und somit blühen leider die unvermeidlichen Spekulationen! Und wie der Kollege ganz oben schon schreibt: "... und von dem BAG habe ich auch noch keine Antwort dazu erhalten..."! Somit wollen wir mal sehen, was sich auf diese Anfrage hin in der nächsten Zeit noch tun wird...
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