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Spesen-Tabelle für Deutschland & Ausland (Europa)

(auch "Auslöse" genannt...)

- gültig nur für in Deutschland beschäftigte Fahrer -

Und offiziell nennt sich das so: "Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2005"

>>> ab 1.1.2005 <<<

Da ich durch meine seiteneigene und andere Suchmaschinen feststellen konnte, dass von Besuchern sehr häufig die Spesensätze gesucht wurden, habe ich mich entschlossen, meine Seite um dieses Informationsangebot zu erweitern. Nach nicht eben leichter eigener Suche habe ich aktuelle Downloadmöglichkeiten zum Thema Spesen gefunden - und zwar als "PDF"-Dateien. Da auf diesen aber eine weltweite Übersicht aufgeführt ist, habe ich als Service für Sie die Länder Europas in meiner Übersicht aufgeführt. Damit Sie das auch zu Ihren Unterlagen nehmen können, gibt es weiter unten einen komfortablen und einfachen Ausdruck-Button! Unten finden Sie desweiteren einige wichtige Anmerkungen zum Thema Spesen!

WICHTIG: Für Deutschland selbst sind die Spesensätze leider gleich geblieben! Hier gilt immer noch die Regelung von 2002 - aber für das Ausland haben sich Änderungen ergeben ab 1.1.2005, die Sie in der Aufstellung unten vorfinden! Die meisten Sätze haben sich verändert... >>> Gültige Liste von 2002 bis Ende 2004



Folgende Infos stammen von Seiten des www.bundesfinanzministerium.de

Die direkte Quelle war hier:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_16590/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/27557.html


Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 2005

BMF-Schreiben vom 9. November 2004 - IV C 5 - S 2353 - 108/04 - / - IV A 6 - S 2145 - 4/04 -

Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanz­behörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehr­aufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.


Auf dieser weiter oben genannten Seite gibt es folgende Downloads (als Pdf-Dateien):

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 2005

Anlage-Übersicht über die Auslandstagegelder ab 1. Januar 2005


Die folgende Auflistung für Europa stammt aus der unteren Datei:

(Alle Angaben in Euro!)

Land Abwesenheit von zuhause mind. 24h Abwesenheit von zuhause mind. 14 bis 24h Abwesenheit von zuhause mind. 8 bis 14h

Deutschland 24 12

6

Albanien 30 20 10
Andorra 32 21 11
Belgien 42 28 14
Bosnien-Herzegowina 24 16 8
Bulgarien 22 15 8
Dänemark 42 28 14
- Kopenhagen 42 28 14
Estland 27 18 9
Finnland 42 28 14
Frankreich 39 26 13
- Paris 48 32

16

- Strasbourg 39 26 13
Griechenland 30 20 10
Irland 42 28 14
Island 72 48 24
Italien 36 24 12
- Mailand & Rom 36 24 12
Jugoslawien (Serbien und Montenegro) 24 16 8
Kroatien 29 20 10
Lettland 18 12 6
Liechtenstein 47 32 16
Litauen 27 18 9
Luxemburg 39 26 13
Malta 30 20 10
Monaco 41 28 14
Niederlande 39 26 13
Norwegen 66 44 22
Österreich 36 24 12
- Wien 36 24 12
Polen 24 16 8
- Krakau & Warschau 30 20 10
Portugal 33 22 11
- Lissabon 36 24 12
Rumänien 18 12 6
- Bukarest 27 18 9
San Marino 41 28 14
Schweden 60 40 20
Schweiz 48 32 16
Slowakei 18 12 6
Slowenien 30 20 10
Spanien 36 24 12
Tschechische Republik 24 16 8
Ungarn 24 16 8
Vereinigtes Königreich (GB) 42 28 14
- London 60 40 20
- Edinburgh 42 28 14

Soweit also diese Auflistung für ganz Europa. Gültig ab 1.1.2005

>>> Gültige Liste von 2002 bis Ende 2004

 Zu den Spesen wäre noch folgendes anzumerken:

Generell besteht für Arbeitgeber keinerlei gesetzliche Verpflichtung, Spesen zu bezahlen!


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Zwar hat es sich gerade im Fuhrgewerbe eingebürgert, dass Spesen (in aller Regel bis zu der oben genannten jeweiligen Höhe steuerfrei!) bezahlt werden - und viele Fahrer betrachten das wegen mieser Grundlöhne auch schlichtweg noch irgendwie als "zweites Einkommen" - aber es kommt immer darauf an, ob sie auch in einem Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt werden! Natürlich läßt sich die Zahlung auch mündlich vereinbaren - aber wenn später der Arbeitgeber behauptet, dass davon keine Rede gewesen sei, müssen SIE das Gegenteil beweisen (und das dürfte sehr schwierig werden!).

Also achten Sie erstens darauf, dass überhaupt ein Arbeitsvertrag ausgefertigt wird - und zweitens, dass auch die Spesenzahlung (und in welcher jeweiligen Höhe!) darin vorkommt.

Lassen Sie sich dabei keinesfalls auf die Formulierung "gesetzliche Spesen" ein! Die gibt es nämlich als solche überhaupt nicht! Es ist dies ein seit Jahrzehnten weit verbreiteter Irrtum!!! Siehe dazu auch ersten Satz dieses Textes! Lassen Sie dann lieber die offizielle Bezeichnung "Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten nach Vorgaben des Bundesfinanzministeriums" verwenden! Damit kann dann auch ein Richter vor dem Arbeitsgericht später etwas anfangen, wenn es hier Streitigkeiten geben sollte!

Im (Mantel-) Tarifvertrag für Kraftfahrer werden zwar meines Wissens auch Spesenzahlungen erwähnt - aber diese Sätze liegen deutlich unterhalb der oben aufgeführten Tabellenwerte... Also aufpassen, Kollegen!

Wer das Pech hat, einen Arbeitgeber zu haben, der weniger zahlt als oben angegeben ist, der hat aber wenigstens noch folgende Möglichkeit, an einen Teil der nicht bezahlten Spesen zu kommen (dafür ist aber entweder am Jahresende eine Bescheinigung des Arbeitgebers notwendig oder eine eigene, sehr sorgfältige Buchführung über geleistete Arbeitszeit und Touren - und zu letzterer rate ich sowieso unbedingt!!!): Wenn nämlich am Jahresende die Einkommenssteuererklärung oder der so genannte Lohnsteuerausgleich stattfindet. Da können Sie die entgangenen "Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen" geltend machen und diese Differenz wird vom steuerpflichtigen Bruttoeinkommen dann abgezogen! Was Sie dann anteilig dafür wegen einer verringerten so genannten Progression erhalten bei dem Ausgleich, das stellt dann den mickrigen Ersatz für entgangene Spesen dar! Na - besser als gar nichts...

Und zum Schluß noch ein ganz wichtiger Punkt: für die Berechnung der Spesen spielt Ihre Abwesenheit von zuhause die Grundlage dar - und nicht etwa, wann Sie vom Betriebshof gefahren und später dort wieder angekommen sind! Das wird gerne leicht übersehen! Also: Wenn Sie von zuhause "die Mücke machen" in Richtung Firma oder zum Lastwagen, dann geht auch die Berechnungszeit für die Spesen los - und endet erst wieder, wenn Sie daheim sind!!!

Ob Sie Auslandsspesen geltend machen können oder nicht, hängt übrigens lediglich davon ab, wo Sie sich um Mitternacht aufgehalten haben (es spielt also keinerlei Rolle, wie viele Stunden Sie tatsächlich im Laufe eines Tages im Ausland unterwegs waren)! Sehen Sie das auch mal so: wenn Sie Richtung Deutschland unterwegs sind am Abend, dann kann Sie das unter Umständen eine Menge entgangener (Auslands-) Spesen kosten, wenn Sie um jeden Preis (im wahrsten Sinn des Wortes...) nach Deutschland rüber wollen... - denn wenn Sie das machen, erhalten Sie bloß die Deutschlandspesen für den vergangenen Tag!


NACHTRAG: Ein aufmerksamer Leser hat mir noch folgende Anmerkungen zu den Spesen geschickt:

Anzumerken wäre noch, dass auch die Übernachtungskosten im Ausland pauschal geltend gemacht werden können, evtl. muss davon ein Pauschbetrag für ein Frühstück abgezogen werden, nämlich dann wenn das enthalten war und nicht genau nachgewiesen wird was es kostete (Anmerkung vom Müllerman: die pauschalen Übernachtungskosten habe ich bewußt nicht in diese Auflistung aufgenommen, weil kaum ein Fahrer das in Anwendung bringen kann - wen es dennoch interessiert, der sollte sich die ganze PDF-Datei von oben runterladen! Da stehen diese mit dabei!).
Laut Auskunft "meines" Finanzamtes hier ist allein die Übernachtung im entsprechenden Ausland ausschlaggebend, also ohne Beleg, deshalb heisst es ja auch Pauschbetrag ;-)
Innerhalb der BRD geht das leider nicht, da hier kein Pauschbetrag angesetzt ist, sondern nur durch Belege nachgewiesen werden muss.
Das sollte aber dann doch jeder nochmal nachfragen bei seinem eigenen Finanzamt.

Auch wichtig: Mehrere Abwesenheiten an einem Tag können zusammengelegt werden und falls die Fahrt über Nacht geht, aber keine Übernachtung stattfindet, dann wird die gesamte Abwesenheit auf den Tag mit der grösseren Abwesenheitsdauer zusammengelegt.
Da der Staat aber natürlich nicht davon ausgeht, dass jemand die Lenkzeit überschreitet, sind da gewisse Zeitgrenzen definiert, d.h. die Fahrt sollte nach 20 Uhr beginnen und bis 4 Uhr sollte Schicht sein, wenn ichs noch recht im Kopf habe ;-)
Das ist übrigens alles in dem Buch vom Sparkassenservice nachzulesen (Anmerkung des Müllerman: Ich empfehle hierzu auch die Kategorie "Tipps von Fahrern für Fahrer" anzuschauen - dort wird dieser Tipp auch erwähnt!)

UPDATE VOM 15.8.03: Zwei Anfragen hatten mich kürzlich noch ereilt: 1. Aufsplittung von Spesen durch den Arbeitgeber und 2. Werden die Spesen wirklich ab Abwesenheit von zuhause gezahlt. Antworten hierzu mit Quellennachweis finden Sie auf folgender Seite!

So - und wenn Sie was zur Thematik in der Hand haben wollen, dann können Sie jetzt noch bequem und einfach diese Seite ausdrucken lassen mit dem folgenden Button:

 

  Sollten Sie weitere Anregungen zu dieser Thematik haben, schreiben Sie mir bitte!


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