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IMPRESSUM


Typische Fragen von Fahrern zur Thematik

"Kontrollen durch Polizei und BAG" & zur Auslegung von Vorschriften

Am 2.8.03 noch erweitert um "FAQs" aus den Internetseiten des BAG



Aus eigener jahrelanger Tätigkeit als Fahrer ist mir immer wieder aufgefallen, dass im Hinblick auf Kontrollen durch Polizei und BAG - und bei der Auslegung von Vorschriften - in Fahrerkreisen in aller Regel immer wieder die wildesten Gerüchte und Behauptungen die Runde machen! Und nie jemand das "schwarz auf weiß" belegen kann, was er da als sichere Tatsache in der Runde hinstellt. Um diesen Mißstand endlich einmal abzustellen und den Kollegen eine gesicherte und fundierte Meinung von fachlicher und berufsbezogener Seite zukommen zu lassen, habe ich mich entschlossen, einen entsprechenden Fragenkatalog zu entwerfen!

Und ich hatte das Glück, einen Dresdener Polizeibeamten, der seit langen Jahren mit der Kontrolle des Schwerverkehrs befasst ist, hier als kompetenten Partner zu gewinnen für die Beanwortung dieser von mir zusammen gestellten Fragen!

Es handelt sich hier gleichzeitig um den Betreiber der sehr idealistischen und informativen Partnerseite "www.Gefahrgut-Guetertransport.de". Den Kollegen im Internet könnte er unter dem Spitznamen / Pseudonym "Saxonius" bekannt sein - näheres zu seiner Person und seinem Kollegen finden Sie auf seiner Internetpräsenz, deren Besuch ich ausdrücklich empfehle!

Und noch was sehr Wichtiges im Vorfeld:

"Saxonius" macht zu seinen Antworten folgende wichtige Anmerkungen, um deren freundliche Beachtung gebeten wird:

"Die hier gemachten Angaben beruhen auf Deutschem und EU-Recht, die landeseigene Rechtssprechung in anderen Europäischen und Nicht-Europäischen Staaten kann durch mich nicht berücksichtigt werden.

Aus schlechten Erfahrungen heraus muss ich leider noch einmal darauf hinweisen, dass die von mir gegeben Tipps zwar auf rechtlichen Grundlagen beruhen und der momentanen Rechtssprechung in Deutschland entsprechen, aber trotzdem „nur“ als allgemeine Tipps zu verstehen sind.

Bei Streitigkeiten vor Gericht kann sich auf meine Äußerungen nicht berufen werden, da ich kein Rechtsanwalt bin und selbst dann eine (kostenlose) Rechtsberatung per Internet verboten wäre.

Sollten zu meinen Angaben noch Fragen oder gar gegensätzliche Meinungen auftreten, dann einfach eine Mail an mich schicken, man kann alles klären ;-)."  

Und hier kommt der Fragenkomplex:

Apropos: Als Service für Sie biete ich weiter unten die Möglichkeit an, das komplette Dokument bequem ausdrucken zu lassen!

1. Ich finde im Rahmen meiner maximal zulässigen „Schichtzeit“ oder nach 4,5 Stunden Lenkzeit keinen Parkplatz / Standplatz und muss weiterfahren. Wie und wo muss ich das auf der Tachoscheibe eintragen? Und muss ich diese Eintragung sofort vornehmen?

 

Saxonius:

Die Eintragung muss mit Uhrzeit sofort bei nächster Gelegenheit, also beim nächstmöglichen Stop bzw. der nächstmöglichen Pause eingetragen werden.

Sollte eine Kontrolle stattfinden, bevor die Eintragung möglich war, sollte der Kontrollierende unaufgefordert darauf hingewiesen werden, dass, und aus welchem Grund die Lenkzeitunterbrechung nicht fristgemäß eingehalten werden konnte.
 

2. Thema LKW-Wechsel: Ich muss zwischendrin für einige Stunden einen anderen LKW meiner Firma fahren. Was muss ich tun, wenn:
a) Die Tachoscheibe zulässig ist für den Tachograph des anderen LKW
b) Die Tachoscheibe nicht zulässig ist für diesen Tachograph?

 

a) auf der Rückseite der Tachoscheibe die entsprechenden Daten in den vorgesehenen Feldern eintragen und diese Scheibe weiter nutzen. Die Eintragung ist auch beim zurückwechseln auf den vorherigen LKW notwendig.

b) Dann erste Tachoscheibe abschließen und eine neue, für dieses Gerät geeignete Scheibe verwenden. Alle Tachoscheiben müssen dann entsprechend der Mitführpflicht bei Kontrollen vorgewiesen werden.

 

3. Darf das BAG bei einer Überprüfung auch meinen Führerschein kontrollieren?

 

Beantwortung folgt später...

 

4. Darf ein Beamter bei einer Kontrolle einfach die Türe meines Fahrerhauses öffnen, ohne mich vorher um Erlaubnis zu bitten?

 

Der Beamte darf die Tür öffnen. Er hat unter anderem im Zuge der Eigensicherung das Recht (meines Erachtens sogar die Pflicht) dazu, da er nur so beobachten kann, ob der Fahrer z.B. nach gefährlichen Gegenständen greift.

Gerade bei LKW ist die Sicht des Beamten ohne geöffnete Fahrertür enorm eingeschränkt.

Der Beamte weiß ja am Anfang der Kontrolle noch nicht, um welchen Typ Mensch es sich bei dem Fahrer handelt. Die überaus meisten Fahrer sind natürlich vernünftig, aber es gab, zumindest bei PKW-Kontrollen, leider schon genügend getötete Beamte.

 

5. Darf ein Beamter so ohne weiteres und ohne Nachfrage um Erlaubnis in mein Fahrerhaus einsteigen?

 

Es gehört sich zwar nicht, aber rechtlich darf er das, um Kontrollhandlungen im Rahmen der Kontrolle (Kontrollgerät) vorzunehmen.

Allerdings darf der Bereich der Schlafkabine ohne triftigen Grund nicht betreten werden (siehe Pkt. 6)

 

6. Darf mein Fahrerhaus ohne weiteres durchsucht werden?

 

Das Fahrerhaus darf nicht ohne weiteres durchsucht werden.

Ist eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit oder eines Straftatverdachtes notwendig und es besteht „Gefahr im Verzug“ ( z.B. die Gefahr , dass die Beweismittel bis zur Erlangung eines Durchsuchungsbefehles vernichtet werden könnten) darf das Fahrerhaus auch gegen den Willen des Fahrzeugführers durchsucht werden.

Der Fahrer ist aber über den Grund der Durchsuchung zu informieren und hat das Recht anwesend zu sein. Ansonsten müssen zwei unabhängige Zeugen zugezogen werden.

Über die Durchsuchung und dabei sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände muss ein Protokoll gefertigt werden.

 

7. Was kann ich tun, wenn ich mit der Art und Weise einer durchgeführten Kontrolle nicht einverstanden bin?

- Erst einmal trotzdem ruhig und möglichst freundlich bleiben; eine Konfrontation mit dem Beamten vor Ort hat meist keinen Sinn!

- Den Namen und die Dienststelle des Kontrollierenden erfragen, er ist zu dieser Auskunft verpflichtet.

- Nach der Kontrolle möglichst genau die Probleme notieren, dass man nichts durcheinander bringt.

- Schriftlich Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Dienststelle des Kontrollierenden oder einer vorgesetzten Dienststelle einreichen.

 

8. Ich kann eine vor Ort verhängte Geldstrafe nicht bezahlen und der Beamte spricht davon, dass deswegen eine Anzeige erfolgen wird. Was bedeutet das konkret und wird dadurch der verhängte Betrag größer?

Ein Protokoll, ähnlich einer Bußgeldanzeige, über das verhängte Verwarngeld geht an die örtlich zuständige Stelle (Bußgeldstelle, in manchen Gegenden bei Verwarngeld auch an das Ordnungsamt).

Der Beamte vermerkt in jedem Fall darin, in welcher Höhe ein Verwarngeld ausgesprochen wurde und ob dies durch den Fahrer angenommen wird.

Wird das Verwarngeld angenommen und ist nur eine Zahlung vor Ort nicht möglich, so schickt dann die zuständige Stelle eine Zahlungsaufforderung an den betroffenen Fahrer.

Hierfür dürfen keine Bearbeitungsgebühren erhoben werden, es ist also nur die Höhe des verhängten Verwarngeldes zu zahlen.

Erst wenn dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen wird, wird ein gebührenpflichtiges Bußgeldverfahren eingeleitet.

9. Hat das BAG bei einer Kontrolle dieselben Befugnisse wie Polizeibeamte? Und wie unterscheiden sich die Kontrollen?

Beantwortung folgt später...

10. Ich bin nur mit einer Sattelzugmaschine unterwegs. Sie hat ein ausgewiesenes Leergewicht von weniger als 7,5 Tonnen. Darf ich damit überholen, wenn ein LKW-Überholverbot besteht und dies nur für LKWs über 7,49 Tonnen zul. GG besteht?

Hier muss die Fragestellung bitte mal konkretisiert werden.

Handelt es sich bei der Beschilderung des Überholverbotes um Zeichen 277 StVO (Überholverbot für LKW) mit Zusatzzeichen „7,5 t“ ?

Ohne Zusatzzeichen „7,5 t“ gilt (zum. in Deutschland) dieses Verkehrszeichen für LKW über 3,5 t einschließlich Anhänger und von Zugmaschinen, gilt also auch für Sattelzugmaschinen, solo, unabhängig vom Leergewicht.
 

11. Darf ich mit meiner Sattelzugmaschine in Zeiten, in denen ein Fahrverbot für LKWs über 7,49 Tonnen zul. GG herrscht (in der Regel Sonn- und Feiertage), trotzdem fahren?

Ja, da eine Sattelzugmaschine ohne Anhänger keinen Lastkraftwagen darstellt, erst bei aufgesatteltem Anhänger stellt die Fahrzeugkombination dann einen LKW mit Anhänger i.S. § 30 StVO dar.

 

12. Darf ich mit meinem (leeren) Kühlsattelzug an einem Tag, an dem sonst für LKWs über 7,49 Tonnen zul. GG ein Fahrverbot gilt, in Richtung meiner nächsten Ladestelle fahren?

 

Ja, aber nur dann, wenn frische Milch und frische Milcherzeugnisse, frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse, frischer Fisch, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse sowie leichtverderbliches Obst und Gemüse befördert werden sollen.

Handelsüblich abgepackte Tiefkühlware gehört nicht zu den o.g. Produkten!

 

13. Bei einer Kontrolle ist der Beamte der Meinung, dass meine Ladung nicht ausreichend gesichert wäre und verhängt eine Strafe. Wird das auch ggf. fotografisch dokumentiert und was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass der Vorwurf unberechtigt ist?

 

Die nach Meinung des hoffentlich geschulten Beamten unzureichend gesicherte Ladung wird in der Regel fotografisch dokumentiert, da dies das einzige Beweismittel in einem möglichen Bußgeldverfahren ist.

Ist der Fahrzeugführer der Meinung, der Vorwurf sei unberechtigt, kann er zunächst das (vernünftige) Gespräch mit dem Beamten suchen. ( Vorsicht, den Beamten nicht reizen !!! )

Sollte dies keinen Erfolg haben, dann etwa verhängtes/ausgesprochenes Verwarngeld (bis 35,- € ) nicht zahlen ! Auch das Verwarngeld weder mündlich noch schriftlich annehmen. Dies ist das gute Recht des betroffenen Fahrers.

Zur Klärung der Sache möglichst selbst Fotos fertigen, bei Eingang einer Anhörung zum Bußgeldverfahren Tatbestand schriftlich bestreiten, bei Eingang einer Zahlungsaufforderung für ein verhängtes Verwarngeld ( dürfte eigentlich bei vorherigem Widerspruch nicht vorkommen) bzw. eines Bußgeldbescheides Widerspruch einlegen.

Sollte ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden sein, dann möglichst bereits ab der ersten Äußerung einen Rechtsanwalt einschalten.

Dieser kann dann bei Gericht oder vorerst auf Kosten des Betroffenen einen Sachverständigen die vorhandene Ladungssicherung beurteilen lassen.

Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da ein verlorener Prozess hohe Kosten verursachen kann.

In jedem Fall mit dem Rechtsanwalt oder einem Ladungssicherungsspezialisten der Berufsgenossenschaft besprechen, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.

Viele Beamte der Polizei sind ausreichend in der Beurteilung der Ladungssicherung geschult und können entsprechend überzeugend vor Gericht auftreten.

 

Dazu noch ein Tipp vom "Müllerman": Als Fahrer sollte man heutzutage unbedingt im Besitz einer "Rundum"-Rechtsschutzversicherung sein! Das lohnt sich unbedingt, gibt Sicherheit und die Beträge lassen sich teilweise auch bei der Steuererklärung absetzen [Bei kombinierten Familien- und Verkehrsrechts-schutzversicherungen können Sie die Prämien anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, wenn die Versicherung Ihnen bescheinigt, welcher Anteil der Prämie dem beruflichen Risikobereich zuzuordnen ist (BFH 31.1.97 - VI R 97/94, NV; DStR 28/97, 1077)]

 

14. Welchen Zeitraum (ggf. wie viele Stunden Schichtzeit mindestens) muss meine laut den Vorschriften mitzuführende letzte Tachoscheibe der Vorwoche wenigstens aufweisen?

Hier gibt es keinen festgelegten Zeitraum. Diese Scheibe sollte jedoch eine abgeschlossene Tageslenkzeit erkennen lassen, diese kann z. B. Samstags auch nur mal 3 oder 4 Stunden betragen.

Werden die Schaublätter regelmäßig Morgens oder Abends gewechselt, sollte das Schaublatt des letzten Arbeitstages natürlich in diese „Gewohnheit“ passen.

Das Schaublatt des letzten Arbeitstages der Vorwoche dient vor allem zur Kontrolle, ob eine ausreichende Wochenruhezeit eingehalten wurde, deshalb ist für Polizeikontrollen in der Regel die Länge der an diesem Tag erbrachten Tageslenk-/bzw. Schichtzeit weniger interessant.

15. Bei einer Kontrolle wird festgestellt, dass ich die maximal zulässige Lenkzeit von zehn Stunden und / oder die Schichtzeit überschritten habe. Der Beamte untersagt die Weiterfahrt und ordnet eine entsprechende Ruhezeit an. Ist dies auch zulässig und vor allem zumutbar, wenn am Ort der Kontrolle keine sanitären Anlagen und Verpflegungsmöglichkeiten bestehen? Habe ich ein Recht darauf, trotzdem zur nächst erreichbaren Raststätte oder einem Ort, der entsprechende Möglichkeiten bietet, weiterfahren zu dürfen?

Dieses Problem ist gesetzlich leider nicht ausdrücklich geregelt.

Da jedoch ein längerer Aufenthalt an einem Ort ohne sanitäre Einrichtungen (Toiletten) menschenunwürdig ist, verstößt solch ein Verhalten m.E. gegen das Menschenrecht (Grundgesetz).

Hier muss der Beamte in seiner Entscheidung abwägen, ob eine notfalls begleitete Fahrt zu einem Parkplatz mit entsprechenden Einrichtungen vertretbar ist.

In aller Regel (jedenfalls ist das bei unserer Dienststelle so) werden LKW-Kontrollen nur an Plätzen durchgeführt, wo sanitäre Einrichtungen in unmittelbarer Nähe und Verpflegungsmöglichkeiten zumindest in zumutbarer Nähe vorhanden sind.

Man kann in einem solchen Fall nur das vernünftige Gespräch mit den Beamten suchen.

Sollten diese auf ihrer Anordnung zum Parken ohne entsprechende Möglichkeiten zur Verpflegung und Nutzung von sanitären Anlagen bestehen, kann nur eine entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerde bei deren Vorgesetzten Abhilfe schaffen.

Leider kann ich diese Frage nicht konkreter beantworten, da ich die Gegebenheiten einiger Kontrollorte in anderen Bundesländern oder anderen Ländern nicht einschätzen kann.

Was ich von Beamten halte, die Kontrollen an solch ungeeigneten Orten durchführen , möchte ich hier lieber nicht schreiben.

16. Muss ich eine lange Anfahrt (mit anderen Verkehrsmitteln) zur Übernahme meines LKWs (= gewissermaßen Weg zur Arbeit) auch später auf der einzulegenden Tachoscheibe vermerken? Wenn ja - wo und wie?

Spätere Beantwortung, da ich dazu noch ein Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes heraussuchen muss...

17. Welche Dokumente und Nachweise muss ich beim Transport unbedingt oder auch ggf. mitführen? Was davon im Original und wo genügt auch eine Kopie?

Alle Nachweise, die Urkunden darstellen sind im Original mitzuführen, das sind:

- Führerschein

- Fahrzeugschein(e)

- Genehmigungsurkunde Güterkraftverkehr o.ä. (EG-Genehmigung u.s.w.)

- Schaublätter des laufenden Woche und des letzten Arbeitstages der Vorwoche

- Eventuelle Arbeitsfreibestätigung

- Frachtbrief/CMR/Ladeliste oder ähnliches (wird eh für den Empfänger im Original benötigt)

- ADR-Schein und evtl. notwendigen Nachweis der besonderen Zulassung der Fahrzeuge bei Transporten, die dem Gefahrgutrecht unterliegen

- Beförderungspapier nach ADR(wird eh für den Empfänger im Original benötigt)

- ( noch) Quittung über Autobahnbenutzungsgebühr

- wenn Notwendig die Bescheinigungen über Lärmschutz und Abgasreinheit der Fahrzeuge

- Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO und Erlaubnis nach § 29 StVO bei Überschreitung der zulässigen tatsächlichen Gewichte bzw. Abmessungen der Fahrzeuge bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO bei Überschreitung der zulässigen Maße nur durch die Ladung

Bemerkung:

Diese können auch in beglaubigter Kopie mitgeführt werden 

Mitzuführende Dokumente bei Abfallbeförderung und Tiertransporten sowie zur Personenbeförderung in Bussen müsste ich bei Bedarf extra auflisten.

18. Beim Überholvorgang komme ich in ein beginnendes LKW-Überholverbot. Muss ich auch mit Schwierigkeiten rechnen, wenn ich mit dem Überholen vor dem zweiten Überholverbotsschild fertig bin?

Wenn bei Beginn des Überholverbotes der Überholvorgang so weit fortgeschritten ist, dass der Überholende neben dem zu Überholenden fährt, muss der Vorgang nicht abgebrochen werden.

Ist der Überholvorgang demnach bereits weit vor dem ersten Überholverbotsschild eingeleitet und vor dem zweiten Schild beendet, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Allerdings können auch hier Streitigkeiten in der Regel nur unter Mithilfe eines Rechtsanwaltes geklärt werden.

 

Und hier kommt die "Mutter aller Fragen": ;-)

19. Was kommt auf mich zu, wenn ich wegen eines illegalen Sachverhalts im Transportablauf (z.B. auch Überschreitung zulässiger Lenk- und Schichtzeiten, bzw. Unterschreitung vorgeschriebener Pausen- und Ruhezeiten) eine Selbstanzeige mache? Werde ich dann auch bestraft und erhält mein Chef davon Kenntnis, dass ich selbst diese Anzeige gemacht habe?

 

Eine für mich leider sehr kniffelige Frage! Vor einigen Jahren hätte ich diese noch relativ leicht beantwortet - leider habe ich durch einen guten Bekannten und Gespräche mit Fahrern erfahren, dass es besonders in westlichen Bundesländern vorkommt, dass auch so genannte „Selbststeller“ angezeigt werden.

Ich kann diese Frage deshalb leider nur aus meiner Sicht und der meiner Kollegen in Sachsen beantworten:

Fahrzeugführer, die wegen Unregelmäßigkeiten Selbstanzeige erstatten, werden durch uns nicht bestraft, im Gegenteil, wir sind über jeden Kraftfahrer froh, der zu uns kommt, bevor irgend etwas passiert ist.

Die Anzeigen werden in diesen Fällen so gestaltet, dass der Chef bzw. Verantwortliche in der Firma bzw. Verlader o.ä. keine Kenntnis davon erhält, dass sich der Fahrer selbst angezeigt hat.

Eventuelle Maßnahmen, wie Unterbindung der Weiterfahrt, Begutachtung durch einen Sachverständigen o.ä. muss der Kraftfahrer allerdings über sich ergehen lassen, da dies zur Beweissicherung bzw. Gefahrenabwehr notwendig sein kann.

 

Ihnen brennen selbst wichtige Fragen unter den Nägeln, die hier nicht beantwortet wurden? Dann schreiben Sie mir, damit ich diese Anfrage an "Saxonius" weiterleiten und später auch auf dieser Seite veröffentlichen kann!!! Dann profitieren auch alle Kollegen davon... Danke!!!

     
 

Wichtige Ergänzung zur Thematik (2.8.2003):

 
     
 

Auf den Seiten des BAG (www.bag.bund.de) habe ich noch Wissenswertes zum Fahrpersonalrecht (Lenk- und Ruhezeitenregelung, Verwendung des Kontrollgerätes) entdeckt. Hier werden auch häufig gestellte Fragen von Fahrern ausführlich beantwortet! Diese Fragen habe ich direkt übernommen - bei den jeweiligen Antworten (neues Fenster geht auf) kommen Sie auf der betreffenden Internetseite dieser Behörde raus:

Welche Rechtsvorschriften gelten für das Fahrpersonal?

Welche Lenk- und Ruhezeiten sind zu beachten?

Was ist unter den Begriffen "Lenkzeit", "Lenkzeitunterbrechung" und "Ruhezeit" zu verstehen?

Gibt es besondere Altersvorschriften für Fahrpersonal im gewerblichen Güterkraftverkehr?

Was ist beim Kontrollgerät zu beachten?

Welche Pflichten hat der Fahrer, welche der Unternehmer bei der Benutzung des Kontrollgerätes?

Wann ist die Mitführung einer Bescheinigung über arbeitsfreie Tage erforderlich?

Für welche Fahrzeuge gelten die Fahrpersonalvorschriften?

Gibt es Ausnahmen von den Bestimmungen?

Mit welchen Verwarnungsgeldern / Geldbußen muss bei Verstößen gerechnet werden?

Wer ist zuständig für die Überwachung der Fahrpersonalvorschriften?

 
     
 

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Weitere interessante Links vom BAG:

Straßenkontrollen
http://www.bag.bund.de/aktuell/StrKontr2000.htm

Die Broschüre des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) informiert in sechs Sprachen über die Kontrolltätigkeit des BAG und gibt Auskunft zu Rechtsvorschriften für den Güterkraftverkehr

Veröffentlichungen des Bundesamtes für den Güterverkehr
http://www.bag.bund.de/publika/liste.htm

Berichte, Broschüren und andere Publikationen stehen zum Download als PDF-Datei bereit.

Informationen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG)
http://www.bag.bund.de/service/liste.htm

Die Geschäfts-, Jahres- und Sonderberichte des BAG stehen hier als PDF-Files zum Download zur Verfügung.

Gefahrgut - Recht und Vorschriften
http://www.bmvbw.de/Recht/Vorschriften-.786.htm

Das Verkehrsministerium präsentiert ein Verzeichnis von internationalen und nationalen Regelungen zum Transport von gefährlichen Gütern.

 
     
 

Besuchen Sie ebenfalls zum Thema Ladungssicherung:

>>> www.RichtigSichern.de <<<

 

Die Homepage von "Saxonius"

 



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